Kreditwesengesetz

   Vierter Abschnitt - Besondere Vorschriften für Finanzkonglomerate (§§ 51a - 51c)   
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Feststellung eines Finanzkonglomerats

(1) Die Bundesanstalt stellt fest, dass eine branchenübergreifend tätige Gruppe von Unternehmen ein Finanzkonglomerat ist. Sie teilt dem Mutterunternehmen an der Spitze der Gruppe die Feststellung als Finanzkonglomerat und das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen mit; steht an der Spitze der Gruppe kein Mutterunternehmen, teilt die Bundesanstalt dies dem in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen mit der höchsten Bilanzsumme mit, es sei denn, ein konglomeratsangehöriges Erstversicherungsunternehmen mit einer höheren Bilanzsumme ist nach § 104o Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu unterrichten.

(2) Die Bundesanstalt hat die Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat und die Bestimmung des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 20 nicht mehr erfüllt sind, insbesondere in der Gruppe die maßgeblichen Anteile nach § 51a Abs. 2 und 3 Nr. 1 oder der Betrag nach § 51a Abs. 3 Nr. 2 absinken

1. in dem Fall des § 51a Abs. 2 unter einen Schwellenwert von 35 vom Hundert;
2. in dem Fall des § 51a Abs. 3 Nr. 1 unter einen Schwellenwert von 8 vom Hundert;
3. in dem Fall des § 51a Abs. 3 Nr. 2 unter einen Schwellenwert von 5 Milliarden Euro. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 kann die Bundesanstalt in den Fällen des § 51a Abs. 5 während des maßgeblichen Zeitraums von drei Jahren die Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat und die Bestimmung des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens aufheben; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Literatur im Internet zu § 51b KWG

Querverweise

Auf § 51b KWG verweisen folgende Vorschriften:
    KWG
      Allgemeine Vorschriften
        Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
          § 8b (Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten)
     
      Sondervorschriften
        § 53e (Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 64g (Übergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
      Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, die einem Finanzkonglomerat angehören
        § 104o (Feststellung eines Finanzkonglomerats)
     
      Zuständigkeit
        § 146 (Bundesaufsicht)

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