Kreditwesengesetz

   Fünfter Abschnitt - Sondervorschriften (§§ 52 - 53d)   

§ 52
Sonderaufsicht

Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.

Rechtsprechung zu § 52 KWG

7 Entscheidungen zu § 52 KWG in unserer Datenbank:

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Bankrecht, Kapitalmarktrecht

Literatur im Internet zu § 52 KWG

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht