Kreditwesengesetz

   Fünfter Abschnitt - Sondervorschriften (§§ 52 - 53e)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 52
Sonderaufsicht

Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.

Literatur im Internet zu § 52 KWG

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 52 KWG bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht