Kreditwesengesetz
| Fünfter Abschnitt - Sondervorschriften (§§ 52 - 53d) |
Ein Institut mit Sitz im Ausland darf eine Repräsentanz im Inland errichten oder fortführen, wenn es befugt ist, in seinem Herkunftsstaat Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen und dort seine Hauptverwaltung hat. Das Institut hat die Absicht, eine Repräsentanz zu errichten, und den Vollzug einer solchen Absicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Die Bundesanstalt bestätigt dem Institut den Eingang der Anzeige. Die Repräsentanz, einschließlich ihrer Leiter, darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn dem Institut die Bestätigung der Bundesanstalt vorliegt. Das Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Verlegung oder Schließung der Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen.
Rechtsprechung zu § 53a KWG
14 Entscheidungen zu § 53a KWG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 23.09.1999 - III ZR 214/98
Anlageberatung durch den Repräsentanten einer ausländischen Bank im eigenen Namen
- ArbG Karlsruhe, 12.02.2007 - 11 Ca 250/06
Internationale und örtliche Zuständigkeit nach EGV 44/2001
- OLG Frankfurt, 14.08.2001 - 23 U 97/99
Keine Ansprüche wegen falscher Anlagenberatung bei Unternehmen mit fehlender ...
- BVerwG, 22.04.2009 - 8 C 2.09
Bankgeschäft; Kreditgeschäft; Erlaubnispflicht; Erlaubnisvorbehalt; Betreiben; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Frankfurt/Main, 05.07.2007 - 1 E 4355/06
Zu grenzüberschreitenden Bankgeschäften von einem Drittstaat aus auf dem ...
- VG Frankfurt/Main, 05.07.2007 - 1 E 4355/06
- OLG Frankfurt, 26.11.2008 - 7 U 251/07
Internationale Zuständigkeit: Voraussetzungen des Gerichtsstands in ...
- VG Frankfurt/Main, 04.06.2009 - 1 K 4151/08
Kreditwesen: Finanztransfergeschäft - Girogeschäft
- VGH Hessen, 21.01.2005 - 6 TG 1568/04
Finanzdienstleistung; Erlaubnisvorbehalt; inländische Zweigstelle
- BGH, 11.01.2007 - III ZR 193/05
Immobilienanlagen - Stillschweigender Auskunftsvertrag durch besondere Kenntnis?
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