Kreditwesengesetz
| Fünfter Abschnitt - Sondervorschriften (§§ 52 - 53e) |
Ein Institut mit Sitz im Ausland darf eine Repräsentanz im Inland errichten oder fortführen, wenn es befugt ist, in seinem Herkunftsstaat Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen und dort seine Hauptverwaltung hat. Das Institut hat die Absicht, eine Repräsentanz zu errichten, und den Vollzug einer solchen Absicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Die Bundesanstalt bestätigt dem Institut den Eingang der Anzeige. Die Repräsentanz, einschließlich ihrer Leiter, darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn dem Institut die Bestätigung der Bundesanstalt vorliegt. Das Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Verlegung oder Schließung der Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen.
Rechtsprechung zu § 53a KWG
- 2 Entscheidungen zu § 53a KWG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 53a KWG
Querverweise
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 53a KWG bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?