Kreditwesengesetz
| Fünfter Abschnitt - Sondervorschriften (§§ 52 - 53e) |
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
| 1. | zu bestimmen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes über ausländische Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auch auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts oder des Dienstleistungsverkehrs oder für die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis auf Grund von Abkommen der Europäischen Gemeinschaften mit Drittstaaten erforderlich ist; | ||
| 2. | die vollständige oder teilweise Anwendung der Vorschriften des § 53b unter vollständiger oder teilweiser Freistellung von den Vorschriften des § 53 auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat anzuordnen, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und | ||
| a) | die Unternehmen in ihrem Sitzstaat in den von der Freistellung betroffenen Bereichen nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden, | ||
| b) | den Zweigniederlassungen der entsprechenden Unternehmen mit Sitz im Inland in diesem Staat gleichwertige Erleichterungen eingeräumt werden und | ||
| c) | die zuständigen Behörden des Sitzstaates zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt bereit sind und dies auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sichergestellt ist. | ||
Literatur im Internet zu § 53c KWG
Querverweise
Auf § 53c KWG verweisen folgende Vorschriften:
- KWG
- Allgemeine Vorschriften
- Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften, Finanzkonglomerate, gemischte Unternehmen und Finanzunternehmen
- § 2 (Ausnahmen)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
- Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute
- Anwendungsbereich
- § 340 (Anwendungsbereich)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
- § 2a (Ausnahmen)
Rechtsberatung
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