Kreditwesengesetz
| Sechster Abschnitt - Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften (§§ 54 - 60a) |
(1) Wer
| 1. | Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder | |
| 2. | ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Rechtsprechung zu § 54 KWG
Rechtsprechungsübersichten:
- 20 Entscheidungen zu § 54 KWG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 54 KWG
Querverweise
Auf § 54 KWG verweisen folgende Vorschriften:
- KWG
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
- Kreditgeschäft
- § 20 (Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 13b und 14)
- Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
- § 60a (Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen)
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