Kreditwesengesetz

   Sechster Abschnitt - Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften (§§ 54 - 60a)   
§ 54
Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis

(1) Wer

1. Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder
2. ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Rechtsprechung zu § 54 KWG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 54 KWG

Querverweise

Auf § 54 KWG verweisen folgende Vorschriften:
    KWG
      Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
        Kreditgeschäft
          § 20 (Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 13b und 14)
     
      Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
        § 60a (Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen)

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