Kreditwesengesetz
| Sechster Abschnitt - Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften (§§ 54 - 60a) |
(1) Wer
| 1. | Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder | |
| 2. | ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Rechtsprechung zu § 54 KWG
Rechtsprechungsübersichten:
- 12 Entscheidungen zu § 54 KWG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 54 KWG
- Anmerkungen zu BGH 2 StR 30/05, Urteil vom 15. Juni 2005 (= HRRS 2005 Nr. 530) - Betrug durch Lastschriftreiterei von Jürgen Heinze (Rechtsprechungsanmerkung)
Mit dem Betrug durch Lastschriftreiterei befassen sich die Anmerkungen zu BGH 2 StR 30/05, Urteil vom 15. Juni 2005 (= HRRS 2005 Nr. 530) von Staatsanwalt Jürgen Heinze, Hanau. Der Verfasser begrüßt die Entscheidung des BGH, mit der die Erfassung von Lastschriftreiterei gemäß § 263 StGB bestätigt wurde. Er zeigt die praktische Bedeutung jener Entscheidung vor dem Hintergrund des offenbar in erheblichem Umfang virulenten Phänomens auf. Heinze weist ebenso auf weitere dahingehende Rechtsprechung und auf die mögliche Erfassung durch § 54 Abs. 1 KWG hin.
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Querverweise
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