Kreditwesengesetz
| Siebenter Abschnitt - Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften (§§ 54 - 60b) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 46b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Rechtsprechung zu § 55 KWG
8 Entscheidungen zu § 55 KWG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.12.2009 - 4 M 337/09
Unmittelbarer Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde durch die ...
- VG Darmstadt, 05.02.2013 - 3 K 1465/11
Bürgerbegehren
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 20.12.2010 - LVG 36/10
- VG Frankfurt/Main, 17.06.2009 - 7 K 4059/08
Widerspruch durch den Gemeindevorstand; redaktionelle Änderung der Fragestellung ...
- LG München I, 22.02.2011 - 33 O 9550/07
Deliktshaftung der Bank: Materielle Rechtskraft des Feststellungsurteils über ...
- VGH Hessen, 17.11.2008 - 8 B 1805/08
Streit um Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens und Beiladung von Gemeindeorganen; ...
- VGH Hessen, 17.11.2008 - 8 B 1806/08
Keine Rückwirkung eines Bürgerentscheids; Unterschriften ohne Datumsangabe für ...
- BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60
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