Kreditwesengesetz
| Sechster Abschnitt - Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften (§§ 54 - 60a) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe verwertet.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Rechtsprechung zu § 55a KWG
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