Kreditwesengesetz
| Siebenter Abschnitt - Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften (§§ 54 - 60b) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe verwertet.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Rechtsprechung zu § 55a KWG
5 Entscheidungen zu § 55a KWG in unserer Datenbank:
- BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03
Bankrecht - Schadensersatz wegen Interviewäußerungen des Bankvorstandssprechers?
- OLG München, 14.12.2012 - 5 U 2472/09
Deutsche Bank muss Kirch-Erben Schadensersatz zahlen
- LG München I, 31.03.2009 - 33 O 25598/05
Schadensersatzansprüche von Unternehmen der KirchGruppe gegen die Deutsche Bank ...
- OLG Frankfurt, 21.04.2010 - 2 Ws 147/08
Antragsberechtigung nach § 172 StPO
- LG München I, 18.02.2003 - 33 O 8439/02
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