Kreditwesengesetz

   Sechster Abschnitt - Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften (§§ 54 - 60a)   
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Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe verwertet.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Rechtsprechung zu § 55a KWG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 55a KWG

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