Kreditwesengesetz

   Siebenter Abschnitt - Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften (§§ 54 - 60b)   

§ 55a
Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe verwertet.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Rechtsprechung zu § 55a KWG

5 Entscheidungen zu § 55a KWG in unserer Datenbank:

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