Kreditwesengesetz
Siebenter Abschnitt - Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften (§§ 54 - 60d) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe offenbart.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 17.11.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2007 | Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie | 17.11.2006 |
Rechtsprechung zu § 55b KWG
6 Entscheidungen zu § 55b KWG in unserer Datenbank:
- BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03
Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 18.02.2003 - 33 O 8439/02
Leo Kirch hat Anspruch gegen Deutsche Bank wegen kreditschädigender Äußerungen
- LG München I, 18.02.2003 - 33 O 8439/02
- LG München I, 31.03.2009 - 33 O 25598/05
Schadensersatzansprüche von Unternehmen der KirchGruppe gegen die Deutsche Bank ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 14.12.2012 - 5 U 2472/09
Schadensersatzprozess wegen Interviewäußerungen des Vorstandssprechers einer der ...
- OLG München, 14.12.2012 - 5 U 2472/09
- LG München I, 22.02.2011 - 33 O 9550/07
Deliktshaftung der Bank: Materielle Rechtskraft des Feststellungsurteils über ...
- OLG Frankfurt, 21.04.2010 - 2 Ws 147/08
Antragsberechtigung nach § 172 StPO