Kreditwesengesetz
| Sechster Abschnitt - Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften (§§ 54 - 60a) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe offenbart.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Rechtsprechung zu § 55b KWG
3 Entscheidungen zu § 55b KWG in unserer Datenbank:
- BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03
Bankrecht - Schadensersatz wegen Interviewäußerungen des Bankvorstandssprechers?
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 21.04.2010 - 2 Ws 147/08
Antragsberechtigung nach § 172 StPO
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.628 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Bankrecht, Kapitalmarktrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Germany
27.05.2012
27.05.2012
Frankfurt
26.05.2012
26.05.2012
München, Frankfurt, Wien, Berlin
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Bankrecht, Kapitalmarktrecht
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 55b KWG:
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 55b KWG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen