Kreditwesengesetz

   Siebenter Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 61 - 65)   
§ 61
Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute

Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt. Die in § 35 Abs. 1 genannte Frist beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

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