Kreditwesengesetz
Achter Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 61 - 65) |
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1Ab 1. Januar 1995 gilt die Erlaubnis nach § 32 für das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTBANK als erteilt. 2Bei der Zusammenfassung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 werden bis zum 31. Dezember 2002 Anteile an den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost nicht berücksichtigt, die von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost gehalten werden.
Rechtsprechung zu § 64 KWG
4 Entscheidungen zu § 64 KWG in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2010 - L 3 U 247/08
Zuordnung der Pfandleiher zur Gefahrtarifstelle 13 der ...
- VG Gießen, 05.07.2022 - 8 K 2488/21
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- VG Neustadt, 01.12.2004 - 1 K 2324/04
- VG Frankfurt/Main, 12.09.2003 - 7 E 2628/02
Modalitäten des Wahlverfahrens in der Stadt Maintal teilweise unvereinbar mit dem ...