Kreditwesengesetz
| Achter Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 61 - 65) |
Auf Verfahren nach § 2c, bei denen bis zum 17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
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