Kreditwesengesetz

   Achter Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 61 - 65)   
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Textdarstellung

  

§ 64n
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Finanzvermittler- und Vermögensanlagenrechts

Für ein Unternehmen, das auf Grund der Erweiterung der Definition der Finanzinstrumente in § 1 Absatz 11 Satz 1 am 1. Juni 2012 zum Finanzdienstleistungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis ab diesem Zeitpunkt bis zur Entscheidung der Bundesanstalt als vorläufig erteilt, wenn es bis zum 31. Dezember 2012 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2481), in Kraft getreten am 01.06.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.06.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts06.12.2011BGBl. I S. 2481

Querverweise

Auf § 64n KWG verweisen folgende Vorschriften:

    Gewerbeordnung (GewO) 
      Stehendes Gewerbe
        2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
          B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
            § 34f (Finanzanlagenvermittler)
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