Kreditwesengesetz
Achter Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 61 - 65) |
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§ 64n
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Finanzvermittler- und Vermögensanlagenrechts
Für ein Unternehmen, das auf Grund der Erweiterung der Definition der Finanzinstrumente in § 1 Absatz 11 Satz 1 am 1. Juni 2012 zum Finanzdienstleistungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis ab diesem Zeitpunkt bis zur Entscheidung der Bundesanstalt als vorläufig erteilt, wenn es bis zum 31. Dezember 2012 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.2011
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.06.2012 | Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts | 06.12.2011 |
Querverweise
Auf § 64n KWG verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- 2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 34f (Finanzanlagenvermittler)