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Treffer im Text:

§ 15 Organkredite (1 Treffer)
... 6 bis 11 genannte Personen oder Unternehmen, wenn der Kredit weniger als 1 vom Hundert der nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel des Instituts oder weniger als 50.000 Euro beträgt, und ...

§ 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland (1 Treffer)
... eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. Außerdem ist dem Institut Kapital nach den Artikeln 61 und 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zuzurechnen; die Artikel 25 bis 91 der Verordnung (EU) ...

Treffer in früheren Fassungen:

§ 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland (1 Treffer), Fassung gültig bis 30.12.2023
... eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. Außerdem ist dem Institut Kapital nach den Artikeln 61 und 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zuzurechnen; die Artikel 25 bis 91 der Verordnung (EU) ...

§ 18 Kreditunterlagen (1 Treffer), Fassung gültig bis 28.06.2021
... Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750.000 Euro oder 10 vom Hundert des nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenkapitals des Instituts überschreitet, nur gewähren, wenn es ...

§ 13 Großkredite; Verordnungsermächtigung (1 Treffer), Fassung gültig bis 28.06.2021
... anzuzeigen. Wird ein bereits gewährter Kredit durch Verringerung der nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel zu einem Großkredit, darf das Institut diesen ...

§ 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland (1 Treffer), Fassung gültig bis 29.12.2020
... des Betrags eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. Außerdem ist dem Institut Kapital nach Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zuzurechnen; die Artikel 25 bis 91 der Verordnung (EU) ...

§ 15 Organkredite (1 Treffer), Fassung gültig bis 29.12.2020
... 6 bis 11 genannte Personen oder Unternehmen, wenn der Kredit weniger als 1 vom Hundert der nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel des Instituts oder weniger als 50.000 Euro beträgt, und ...

§ 13 Großkredite; Verordnungsermächtigung (1 Treffer), Fassung gültig bis 29.12.2020
... anzuzeigen. Wird ein bereits gewährter Kredit durch Verringerung der nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel zu einem Großkredit, darf das Institut diesen ...

§ 24 Anzeigen (1 Treffer), Fassung gültig bis 02.07.2016
... die Änderung der Firma; 4. einen Verlust in Höhe von 25 vom Hundert der nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel; 5. die Verlegung der Niederlassung oder des ...

§ 18 Kreditunterlagen (1 Treffer), Fassung gültig bis 21.03.2016
... Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750.000 Euro oder 10 vom Hundert des nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenkapitals des Instituts überschreitet, nur gewähren, wenn es ...

§ 24 Anzeigen (1 Treffer), Fassung gültig bis 06.11.2015
... die Änderung der Firma; 4. einen Verlust in Höhe von 25 vom Hundert der nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel; 5. die Verlegung der Niederlassung oder des ...

§ 24 Anzeigen (1 Treffer), Fassung gültig bis 19.12.2014
... die Änderung der Firma; 4. einen Verlust in Höhe von 25 vom Hundert der nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel; 5. die Verlegung der Niederlassung oder des ...

§ 13 Großkredite; Verordnungsermächtigung (1 Treffer), Fassung gültig bis 19.12.2014
... anzuzeigen. Wird ein bereits gewährter Kredit durch Verringerung der nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel zu einem Großkredit, darf das Institut diesen ...

§ 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland (1 Treffer), Fassung gültig bis 19.07.2014
... des Betrags eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. Außerdem ist dem Institut Kapital nach Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zuzurechnen; die Artikel 25 bis 91 der Verordnung (EU) ...

§ 24 Anzeigen (1 Treffer), Fassung gültig bis 19.07.2014
... die Änderung der Firma; 4. einen Verlust in Höhe von 25 vom Hundert der nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel; 5. die Verlegung der Niederlassung oder des ...

§ 15 Organkredite (1 Treffer), Fassung gültig bis 19.07.2014
... 6 bis 11 genannte Personen oder Unternehmen, wenn der Kredit weniger als 1 vom Hundert der nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel des Instituts oder weniger als 50.000 Euro beträgt, und ...

§ 10 Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung (1 Treffer), Fassung gültig bis 19.07.2014
... Fassung vorgesehen. (7) Die Bundesanstalt kann auf die Eigenmittel nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung einen Korrekturposten festsetzen. Wird der ...

Titeltreffer:

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (KWGFreiStVJap)
Artikel 2 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322, 323; zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
KWG-WpIG-Vermittlerverordnung (KWGWpIGVermV)
V. v. 04.12.2007 BGBl. I S. 2785; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.11.2022 BGBl. I S. 2021
Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (KWGAnwV)
V. v. 22.02.1996 BGBl. I S. 319
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen (3. KWGÄndG)
G. v. 20.12.1984 BGBl. I S. 1693
Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (KWGFreiStVUSA)
Artikel 1 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Australien von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (KWGFreiStVAus)
Artikel 3 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322, 323; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften (GasVReG)
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (KWGFreiStVJapÄndV)
V. v. 29.05.2018 BGBl. I S. 660
Erste Verordnung über die Freistellung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (1. KWGFreistV) (Fassung gültig bis inkl. 14.04.2014)
V. v. 21.04.1994 BGBl. I S. 887; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322
Zweite Verordnung über die Freistellung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (2. KWGFreistV) (Fassung gültig bis inkl. 14.04.2014)
V. v. 13.12.1995 BGBl. I S. 1703; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322
Trinkwasser-Gebührenverordnung (TrinkwGebV) (Fassung gültig bis inkl. 30.09.2021)
V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4108; aufgehoben durch § 3 zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Dritte Verordnung über die Freistellung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (3. KWGFreistV) (Fassung gültig bis inkl. 14.04.2014)
V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1247; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322

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