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Treffer im Text:

§ 10 Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung (6 Treffer)
... keine Rechte hergeleitet werden. (5) § 309 Nummer 3 und die §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die §§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs und die ...

§ 35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis (2 Treffer)
... Vermögenswerte besteht auch a) bei einem Verlust in Höhe der Hälfte der nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung maßgebenden Eigenmittel oder b) bei ...

§ 7 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank (1 Treffer)
... Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen hat. Die nach Satz 4 bestimmte Stelle hat ...

Treffer in früheren Fassungen:

§ 35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis (2 Treffer), Fassung gültig bis 01.03.2023
... Vermögenswerte besteht auch a) bei einem Verlust in Höhe der Hälfte der nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung maßgebenden Eigenmittel oder b) bei ...

§ 10 Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung (6 Treffer), Fassung gültig bis 01.01.2023
... keine Rechte hergeleitet werden. (5) § 309 Nummer 3 und die §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die §§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs und die ...

§ 7 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank (1 Treffer), Fassung gültig bis 01.07.2021
... Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen hat. Die nach Satz 4 bestimmte Stelle hat ...

§ 10 Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung (6 Treffer), Fassung gültig bis 28.06.2021
... keine Rechte hergeleitet werden. (5) § 309 Nummer 3 und die §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die §§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs und die ...

§ 35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis (2 Treffer), Fassung gültig bis 26.06.2021
... Vermögenswerte besteht auch a) bei einem Verlust in Höhe der Hälfte der nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung maßgebenden Eigenmittel oder b) bei ...

§ 10 Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung (6 Treffer), Fassung gültig bis 26.06.2021
... keine Rechte hergeleitet werden. (5) § 309 Nummer 3 und die §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die §§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs und die ...

§ 35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis (2 Treffer), Fassung gültig bis 29.12.2020
... Vermögenswerte besteht auch a) bei einem Verlust in Höhe der Hälfte der nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung maßgebenden Eigenmittel oder b) bei ...

§ 24 Anzeigen (1 Treffer), Fassung gültig bis 29.12.2020
... ist, und die Änderung der Firma; 4. einen Verlust in Höhe von 25 vom Hundert der nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel; 5. die Verlegung der Niederlassung oder des ...

§ 10 Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung (6 Treffer), Fassung gültig bis 29.12.2020
... keine Rechte hergeleitet werden. (5) § 309 Nummer 3 und die §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die §§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs und § 254 ...

§ 10 Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung (6 Treffer), Fassung gültig bis 17.07.2020
... keine Rechte hergeleitet werden. (5) § 309 Nummer 3 und die §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die §§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs und § 254 ...

§ 10 Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung (6 Treffer), Fassung gültig bis 26.11.2019
... keine Rechte hergeleitet werden. (5) § 309 Nummer 3 und die §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die §§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs und § 254 ...

§ 10 Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung (6 Treffer), Fassung gültig bis 14.07.2018
... keine Rechte hergeleitet werden. (5) § 309 Nummer 3 und die §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die §§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs und § 254 ...

§ 35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis (2 Treffer), Fassung gültig bis 03.01.2018
... Vermögenswerte besteht auch a) bei einem Verlust in Höhe der Hälfte der nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung maßgebenden Eigenmittel oder b) bei ...

§ 24 Anzeigen (1 Treffer), Fassung gültig bis 03.01.2018
... ist, und die Änderung der Firma; 4. einen Verlust in Höhe von 25 vom Hundert der nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel; 5. die Verlegung der Niederlassung oder des ...

§ 10 Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung (6 Treffer), Fassung gültig bis 22.07.2017
... in Verträgen können keine Rechte hergeleitet werden. (5) Die §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die §§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs sind nicht ...

§ 35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis (2 Treffer), Fassung gültig bis 26.06.2017
... Vermögenswerte besteht auch a) bei einem Verlust in Höhe der Hälfte der nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung maßgebenden Eigenmittel oder b) bei ...

§ 24 Anzeigen (1 Treffer), Fassung gültig bis 25.06.2017
... ist, und die Änderung der Firma; 4. einen Verlust in Höhe von 25 vom Hundert der nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel; 5. die Verlegung der Niederlassung oder des ...

§ 35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis (2 Treffer), Fassung gültig bis 25.06.2017
... Vermögenswerte besteht auch a) bei einem Verlust in Höhe der Hälfte der nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung maßgebenden Eigenmittel oder b) bei ...

§ 24 Anzeigen (1 Treffer), Fassung gültig bis 10.06.2017
... ist, und die Änderung der Firma; 4. einen Verlust in Höhe von 25 vom Hundert der nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel; 5. die Verlegung der Niederlassung oder des ...

§ 24 Anzeigen (1 Treffer), Fassung gültig bis 29.12.2016
... ist, und die Änderung der Firma; 4. einen Verlust in Höhe von 25 vom Hundert der nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel; 5. die Verlegung der Niederlassung oder des ...

§ 35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis (2 Treffer), Fassung gültig bis 02.07.2016
... Vermögenswerte besteht auch a) bei einem Verlust in Höhe der Hälfte der nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung maßgebenden Eigenmittel oder b) bei ...

§ 10 Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung (6 Treffer), Fassung gültig bis 06.11.2015
... in Verträgen können keine Rechte hergeleitet werden. (5) Die §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die §§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs sind nicht ...

§ 35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis (2 Treffer), Fassung gültig bis 03.07.2015
... Vermögenswerte besteht auch a) bei einem Verlust in Höhe der Hälfte der nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung maßgebenden Eigenmittel oder b) bei ...

§ 48b Bestands- und Systemgefährdung (1 Treffer), Fassung gültig bis 01.01.2015
... harte Kernkapital zu weniger als 90 vom Hundert deckt; 2. die verfügbaren Eigenmittel nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die erforderlichen Eigenmittel zu weniger als 90 vom Hundert deckt; 3. die ...

§ 35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis (2 Treffer), Fassung gültig bis 19.12.2014
... Vermögenswerte besteht auch a) bei einem Verlust in Höhe der Hälfte der nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung maßgebenden Eigenmittel oder b) bei ...

§ 10 Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung (6 Treffer), Fassung gültig bis 19.12.2014
... in Verträgen können keine Rechte hergeleitet werden. (5) Die §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die §§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs sind nicht ...

§ 48b Bestands- und Systemgefährdung (1 Treffer), Fassung gültig bis 19.07.2014
... harte Kernkapital zu weniger als 90 vom Hundert deckt; 2. die verfügbaren Eigenmittel nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die erforderlichen Eigenmittel erforderlichen Eigenmittel zu weniger als 90 vom Hundert ...

§ 46 Maßnahmen bei Gefahr (1 Treffer), Fassung gültig bis 19.07.2014
... Bundesanstalt nach Satz 4 angeordnet hat. --- *) Anm. d. Red.: Die Änderung durch Artikel 1 Nr. 72 b G. v. 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) ist nicht ...

§ 35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis (2 Treffer), Fassung gültig bis 19.07.2014
... Vermögenswerte besteht auch a) bei einem Verlust in Höhe der Hälfte der nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung maßgebenden Eigenmittel oder b) bei ...

Titeltreffer:

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (KWGFreiStVJap)
Artikel 2 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322, 323; zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
KWG-WpIG-Vermittlerverordnung (KWGWpIGVermV)
V. v. 04.12.2007 BGBl. I S. 2785; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.11.2022 BGBl. I S. 2021
Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (KWGAnwV)
V. v. 22.02.1996 BGBl. I S. 319
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen (3. KWGÄndG)
G. v. 20.12.1984 BGBl. I S. 1693
Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (KWGFreiStVUSA)
Artikel 1 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Australien von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (KWGFreiStVAus)
Artikel 3 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322, 323; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften (GasVReG)
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (KWGFreiStVJapÄndV)
V. v. 29.05.2018 BGBl. I S. 660
Erste Verordnung über die Freistellung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (1. KWGFreistV) (Fassung gültig bis inkl. 14.04.2014)
V. v. 21.04.1994 BGBl. I S. 887; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322
Zweite Verordnung über die Freistellung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (2. KWGFreistV) (Fassung gültig bis inkl. 14.04.2014)
V. v. 13.12.1995 BGBl. I S. 1703; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322
Trinkwasser-Gebührenverordnung (TrinkwGebV) (Fassung gültig bis inkl. 30.09.2021)
V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4108; aufgehoben durch § 3 zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Dritte Verordnung über die Freistellung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (3. KWGFreistV) (Fassung gültig bis inkl. 14.04.2014)
V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1247; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322

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