Kreditwesengesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 9)   
   2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§§ 5 - 9)   

§ 7b
Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

(1) Die Bundesanstalt beteiligt sich nach Maßgabe

1. der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12 2010, S. 12),
2. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12 2010, S. 84) sowie
3. dieses Gesetzes

an den Tätigkeiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde. Hierbei beteiligt sie die Deutsche Bundesbank nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Sie wendet die Leitlinien und Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde bei Anwendung dieses Gesetzes an. Weicht die Bundesanstalt von diesen Leitlinien und Empfehlungen ab, begründet sie dies gegenüber der betreffenden Europäischen Aufsichtsbehörde.

(2) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde

1. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an ein Einlagenkreditinstitut und
2. die in § 7a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Sachverhalte.

(3) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über

1. die Freistellung einzelner Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen nach § 31 Absatz 4 Satz 1 oder 2 von der Anforderung des § 10 Absatz 1 Satz 1 zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung auf zusammengefasster Basis,
2. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 53d Absatz 3 und
3. das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung der zusätzlichen Kapitalanforderungen bei Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditanforderungen.

(4) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

1. die Erteilung sowie das Erlöschen oder die Aufhebung einer Erlaubnis, sofern ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes betroffen ist, und
2. den in § 7a Absatz 1 Nummer 5 genannten Sachverhalt.

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Literatur im Internet zu § 7b KWG

Querverweise

Auf § 7b KWG verweisen folgende Vorschriften:
    KWG
      Sondervorschriften
        § 53d (Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat)
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