Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

   Abschnitt 2 - Durchführung des Musterverfahrens (§§ 9 - 21)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/KapMuG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ KapMuG (https://dejure.org/gesetze/KapMuG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ KapMuG
__paste_bez____paste_norm__ Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (https://dejure.org/gesetze/KapMuG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 11
Allgemeine Verfahrensregeln; Verordnungsermächtigung

(1) 1Auf das Musterverfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. 2§ 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306, 348 bis 350 und 379 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden. 3In Beschlüssen müssen die Beigeladenen nicht bezeichnet werden.

(2) 1Die Zustellung von Terminsladungen und Zwischenentscheidungen an Beigeladene kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. 2Die öffentliche Bekanntmachung wird durch Eintragung in das Klageregister bewirkt. 3Zwischen öffentlicher Bekanntmachung und Terminstag müssen mindestens vier Wochen liegen.

(3) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung Folgendes bestimmen:

1. den Zeitpunkt, von dem an im Musterverfahren elektronische Akten geführt werden, sowie
2. die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten.

2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen,

1. dass im Musterverfahren Schriftsätze als elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen sind,
2. dass Empfangsbekenntnisse als elektronische Dokumente zurückzusenden sind und
3. dass die Beteiligten dafür Sorge zu tragen haben, dass ihnen elektronische Dokumente durch das Gericht zugestellt werden können, sowie
4. welche Form für die Bearbeitung der Dokumente geeignet ist.

2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Rechtsprechung zu § 11 KapMuG

105 Entscheidungen zu § 11 KapMuG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 105 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 11 KapMuG verweisen folgende Vorschriften:

    Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) 
      Durchführung des Musterverfahrens
        § 13 (Wirkung von Rücknahmen; Verfahrensbeendigung)
        § 16 (Musterentscheid)
        § 20 (Rechtsbeschwerde)
     
      Wirkung des Musterentscheids und des Vergleichs; Kosten
        § 23 (Wirkung des Vergleichs)

Redaktionelle Querverweise zu § 11 KapMuG:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 85 (Aufnahme von Aktivprozessen) (zu § 11 II)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
            § 240 (Unterbrechung durch Insolvenzverfahren) (zu § 11 II)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht