Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
| Abschnitt2 - Durchführung des Musterverfahrens (§§ 9 - 21) |
(1) Zur Vorbereitung des Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Senats den Beigeladenen die Ergänzung des Schriftsatzes des Musterklägers aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen.
(2) Die Ergänzungen der Beigeladenen in ihren vorbereitenden Schriftsätzen werden dem Musterkläger und den Musterbeklagten mitgeteilt. Schriftsätze der Beigeladenen werden den übrigen Beigeladenen nicht mitgeteilt. Schriftsätze des Musterklägers und der Musterbeklagten werden den Beigeladenen nur mitgeteilt, wenn sie dies gegenüber dem Oberlandesgericht schriftlich beantragt haben.
Rechtsprechung zu § 12 KapMuG
4 Entscheidungen zu § 12 KapMuG in unserer Datenbank:
- BGH, 02.10.2012 - XI ZB 12/12
Verfahrensrecht - Rechtsbeschwerde nach KapMuG
- VG Minden, 17.12.2010 - 10 L 690/10
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2010 - 6 S 53.10
Einstweilige Anordnung; Aussagegenehmigung; Präsident der Bundesanstalt für ...
- KG, 03.03.2009 - 4 Sch 2/06
Kapitalanleger-Musterverfahren: Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichts ...
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