Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

   Abschnitt 3 - Wirkung des Musterentscheids; Kosten; Übergangsregelung (§§ 16 - 20)   
vorherige Vorschrift § 20
Übergangsregelung

Auf Verfahren, in denen vor dem 1. November 2010 ein Musterfeststellungsantrag gestellt wurde, finden dieses Gesetz und die durch die Artikel 2 bis 8 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren geänderten Rechtsvorschriften in der vor dem 1. November 2010 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

Literatur im Internet zu § 20 KapMuG

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