Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
| Abschnitt 3 - Wirkung des Musterentscheids; Kosten; Übergangsregelung (§§ 16 - 20) |
Auf Verfahren, in denen vor dem 1. November 2010 ein Musterfeststellungsantrag gestellt wurde, finden dieses Gesetz und die durch die Artikel 2 bis 8 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren geänderten Rechtsvorschriften in der vor dem 1. November 2010 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
Literatur im Internet zu § 20 KapMuG
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 20 KapMuG bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Sie betreiben juristische Seiten im Internet?