Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
| Abschnitt 2 - Durchführung des Musterverfahrens (§§ 6 - 15) |
Nach Eingang des Vorlagebeschlusses macht das Oberlandesgericht im Klageregister öffentlich bekannt:
| 1. | die namentliche Bezeichnung des Musterklägers und seines gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs. 1 Nr. 1), | |
| 2. | die vollständige Bezeichnung des Musterbeklagten und seines gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs. 1 Nr. 2), | |
| 3. | das Feststellungsziel des Musterverfahrens, | |
| 4. | das Aktenzeichen des Oberlandesgerichts und | |
| 5. | den Inhalt des Vorlagebeschlusses. |
Das Oberlandesgericht trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung entsprechend § 2 Abs. 3.
Literatur im Internet zu § 6 KapMuG
Querverweise
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 6 KapMuG bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?