Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

   Abschnitt 2 - Durchführung des Musterverfahrens (§§ 6 - 15)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 7
Aussetzung

(1) Nach der Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klageregister durch das Oberlandesgericht setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zum Erlass des Musterentscheids noch anhängig werdenden Verfahren aus, deren Entscheidung von der im Musterverfahren zu treffenden Feststellung oder der im Musterverfahren zu klärenden Rechtsfrage abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterfeststellungsantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben. Der Aussetzungsbeschluss ist nicht anfechtbar.

(2) Das Prozessgericht hat das das Musterverfahren führende Oberlandesgericht unverzüglich über die Aussetzung unter Angabe der Höhe des Anspruchs, soweit er Gegenstand des Musterverfahrens ist, zu unterrichten.

Rechtsprechung zu § 7 KapMuG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 7 KapMuG

Querverweise

Auf § 7 KapMuG verweisen folgende Vorschriften:
    KapMuG
      Musterfeststellungsantrag; Vorlageverfahren
        § 5 (Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses)
     
      Wirkung des Musterentscheids; Kosten; Übergangsregelung
        § 17 (Gegenstand der Kostenentscheidung im Prozessverfahren)
    Gerichtskostengesetz (GKG)
      Wertvorschriften
        Besondere Wertvorschriften
          § 51a (Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz)

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 7 KapMuG bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht