Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
| Abschnitt 2 - Durchführung des Musterverfahrens (§§ 6 - 15) |
(1) Nach der Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klageregister durch das Oberlandesgericht setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zum Erlass des Musterentscheids noch anhängig werdenden Verfahren aus, deren Entscheidung von der im Musterverfahren zu treffenden Feststellung oder der im Musterverfahren zu klärenden Rechtsfrage abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterfeststellungsantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben. Der Aussetzungsbeschluss ist nicht anfechtbar.
(2) Das Prozessgericht hat das das Musterverfahren führende Oberlandesgericht unverzüglich über die Aussetzung unter Angabe der Höhe des Anspruchs, soweit er Gegenstand des Musterverfahrens ist, zu unterrichten.
Rechtsprechung zu § 7 KapMuG
- Entscheidung zu § 7 KapMuG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 7 KapMuG
Querverweise
- KapMuG
- Musterfeststellungsantrag; Vorlageverfahren
- § 5 (Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses)
- Wirkung des Musterentscheids; Kosten; Übergangsregelung
- § 17 (Gegenstand der Kostenentscheidung im Prozessverfahren)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 51a (Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz)
Rechtsberatung
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