Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
| Abschnitt 2 - Durchführung des Musterverfahrens (§§ 6 - 15) |
(1) Beteiligte des Musterverfahrens sind:
| 1. | der Musterkläger, | |
| 2. | der Musterbeklagte, | |
| 3. | die Beigeladenen. |
(2) Das Oberlandesgericht bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterkläger aus den Klägern bei dem Gericht, das den Musterentscheid einholt. Zu berücksichtigen sind
| 1. | die Höhe des Anspruchs, soweit er Gegenstand des Musterverfahrens ist, und | |
| 2. | eine Verständigung mehrerer Kläger auf einen Musterkläger. |
Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
(3) Die Kläger und Beklagten der übrigen ausgesetzten Verfahren sind zu dem Musterverfahren beizuladen. Der Aussetzungsbeschluss gilt als Beiladung im Musterverfahren. Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Beigeladenen darüber,
| 1. | dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Prozessverfahrens gehören, und | |
| 2. | dass dies nach § 17 Satz 4 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses in der Hauptsache zurückgenommen wird. |
Literatur im Internet zu § 8 KapMuG
Querverweise
Auf § 8 KapMuG verweisen folgende Vorschriften:
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern
- § 13 (Besondere Vergütung)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 8 KapMuG bei

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