Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

   Abschnitt 1 - Musterverfahrensantrag; Vorlageverfahren (§§ 1 - 8)   
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§ 8
Aussetzung

(1) 1Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. 2Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. 3Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1. dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2. dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

Rechtsprechung zu § 8 KapMuG

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Querverweise

Auf § 8 KapMuG verweisen folgende Vorschriften:

    Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) 
      Musterverfahrensantrag; Vorlageverfahren
        § 7 (Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses)
     
      Durchführung des Musterverfahrens
        § 9 (Beteiligte des Musterverfahrens)
     
      Wirkung des Musterentscheids und des Vergleichs; Kosten
        § 22 (Wirkung des Musterentscheids)
        § 23 (Wirkung des Vergleichs)
        § 24 (Gegenstand der Kostenentscheidung im Ausgangsverfahren)
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