Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG)

G. v. 22.12.1971 BGBl. I S. 2086; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 9231-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
|

§ 1 Amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr



(1) Wer die Aufgaben eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (Sachverständiger) oder eines amtlich anerkannten Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (Prüfer) wahrnimmt, bedarf der Anerkennung nach diesem Gesetz.

(2) Die Anerkennung kann auf Teilbefugnisse beschränkt werden. Die Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen schließt aus, Gutachten zu erstellen

1.
für die Erteilung von Allgemeinen Betriebserlaubnissen für Fahrzeuge oder Fahrzeugteile,

2.
für die Erteilung von Betriebserlaubnissen für Einzelfahrzeuge, wenn sich die Gutachten auf Fahrzeuge beziehen, die erstmals in den Verkehr kommen,

3.
für die Erteilung von Betriebserlaubnissen für Fahrzeugteile, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören.

Die Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen berechtigt nur, Untersuchungen im Rahmen der amtlich vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger durchzuführen.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 1 KfSachvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KfSachvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfSachvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 KfSachvG Organisation der Technischen Prüfstelle
... Dienststelle und dessen Stellvertreter müssen Sachverständige im Sinne des § 1 sein. Sie bedürfen der Bestätigung der Aufsichtsbehörde. (2) Die mit ...
§ 15 KfSachvG Zuständigkeiten
... der Sachverständigen und Prüfer zuständigen Behörden nach den §§ 1 bis 9 (Anerkennungsbehörden); 2. die für die Aufsicht über ...
§ 16 KfSachvG Sachverständige und Prüfer bei Behörden (vom 27.06.2020)
... und Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 7 durchführen und die Anerkennung nach § 1 erteilen. Die amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer der Deutschen ... zu werden, die sie erteilt hat. (4) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 9 dieses Gesetzes sinngemäß. (5) Zur Sicherstellung der Forderungen nach ... oder Prüfer nach seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst eine Anerkennung nach § 1 , so gelten die allgemeinen Vorschriften. Wird der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach ...
§ 20 KfSachvG Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Aufgaben eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den ...
 
Zitat in folgenden Normen

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
Artikel 1 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
§ 1 BKrFQG Anwendungsbereich
... von Aufgaben eingesetzt werden, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, oder ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1958; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575
§ 1 BKrFQG Anwendungsbereich (vom 17.12.2016)
... in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der ...