(1) 1Dieses Gesetz gilt für Tageseinrichtungen sowie für die Kindertagespflege. 2Tageseinrichtungen sind
1. | Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und | |
2. | Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung (Betreuung in Kinderkrippen). |
(2) Kindergärten im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privat-gewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, zur Förderung der Entwicklung von Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, soweit es sich nicht um schulische Einrichtungen handelt.
(3) Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privat-gewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, zur Förderung der Entwicklung von Kindern im Alter unter drei Jahren, vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt und im schulpflichtigen Alter, soweit es sich nicht um schulische Einrichtungen handelt.
(4) Einrichtungen mit integrativen Gruppen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen Kinder, die auf Grund ihrer Behinderung einer zusätzlichen Förderung bedürfen, in gemeinsamen Gruppen mit nicht behinderten Kindern betreut werden.
(5) Betriebsformen von Einrichtungen im Sinne der Absätze 2 bis 4 sind insbesondere
(6) Die Kleinkindbetreuung im Sinne dieses Gesetzes (Betreuung in Kinderkrippen) erfolgt in Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privat-gewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, zur Förderung der Entwicklung von Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, die über eine Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verfügen.
(7) 1Kindertagespflege ist die Betreuung und Förderung von Kindern durch geeignete Tagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII. 2Die Kindertagespflege wird im Haushalt der Tagespflegeperson oder im Haushalt eines Personensorgeberechtigten geleistet. 3Sie kann auch in anderen geeigneten Räumen durchgeführt werden. 4In der Kindertagespflege dürfen nicht mehr als fünf fremde Kinder von einer Tagespflegeperson gleichzeitig betreut werden. 5Die Zahl der zu betreuenden Kinder kann in der nach § 43 SGB VIII zu erteilenden Erlaubnis eingeschränkt werden, wenn das Wohl der Kinder ansonsten nicht gewährleistet ist. 6Näheres regelt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales nach § 9 Abs. 1 Nr. 1.
(8) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist die in den Einrichtungen gebildete, mit Fachkräften nach § 7 ausgestattete und durch Erlaubnis gemäß § 45 SGB VIII zugelassene Organisationsform, in der Kinder pädagogisch gefördert werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes vom 19.10.2010 (GBl. S. 748), in Kraft getreten am 28.10.2010.
vorschriften, Orientierungsplan für Bildung und Erziehung § 10Übergangsregelung zu §§ 8 Abs. 4 und 8a Abs. 2 und 3
Rechtsprechung zu § 1 KiTaG
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