(1) Die Gemeinden sollen gemäß § 69 Abs. 5 SGB VIII unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe durch geeignete Maßnahmen die Umsetzung des Förderauftrags in den Tageseinrichtungen gemäß § 22a SGB VIII sicherstellen und weiterentwickeln.
(2) Die Qualität in der Kindertagespflege wird durch die Vermittlung von geeigneten Tagespflegepersonen gemäß § 23 Abs. 3 SGB VIII sichergestellt. Näheres über die Förderung in der Kindertagespflege regelt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales nach § 9 Abs. 1 Nr. 2.
(3) Für die Förderung der Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt in den Tageseinrichtungen gilt der nach § 9 Abs. 2 erstellte Orientierungsplan für Bildung und Erziehung.
Literatur im Internet zu § 2a KiTaG
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 2a KiTaG bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?