(1) Die Gemeinden werden zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege nach § 69 Abs. 5 SGB VIII herangezogen. Sie haben darauf hinzuwirken, dass für alle Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt ein Kindergartenplatz oder ein Platz in einer Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen zur Verfügung steht. Ferner haben sie darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht. Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. § 4 SGB VIII bleibt unberührt.
(2) Die Gemeinden haben gemäß § 69 Abs. 5 SGB VIII und unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege für Kinder unter 3 Jahren nach § 24 Abs. 3 SGB VIII hinzuwirken. § 24a SGB VIII bleibt unberührt.
(3) Die Gemeinden beteiligen rechtzeitig die nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe an ihrer Bedarfsplanung. Diese ist mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen.
Literatur im Internet zu § 3 KiTaG
Querverweise
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