§ 3
Aufgaben der Gemeinden und Beteiligung der Träger der freien Jugendhilfe

(1) Die Gemeinden werden zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege herangezogen. Sie haben darauf hinzuwirken, dass für alle Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt ein Kindergartenplatz oder ein Platz in einer Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen zur Verfügung steht. Ferner haben sie darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht. Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. § 4 SGB VIII bleibt unberührt.

(2) Die Gemeinden haben unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege für Kinder unter 3 Jahren nach § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII hinzuwirken. § 24a SGB VIII bleibt unberührt.

(2a) Die erziehungsberechtigten Personen haben die Gemeinde und bei einer gewünschten Betreuung durch eine Tagespflegeperson den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Leistung nach Absatz 2 in Kenntnis zu setzen. Die Gemeinde und der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dabei im Rahmen ihrer Planung zu berücksichtigen, dass auch ein Bedarf gedeckt werden kann, der aus einem vom Personensorgeberechtigten nicht zu vertretenden Grund kurzfristig entsteht.

(3) Die Gemeinden beteiligen rechtzeitig die nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und die privat-gewerblichen Träger, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, an ihrer Bedarfsplanung. Diese ist dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzuzeigen.

Rechtsprechung zu § 3 KiTaG

4 Entscheidungen zu § 3 KiTaG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 3 KiTaG

Querverweise

Auf § 3 KiTaG verweisen folgende Vorschriften:
    KiTaG
      § 2 (Aufgaben und Ziele)
      § 8 (Förderung von Einrichtungen freier Träger)
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