§ 4
Ärztliche Untersuchung

Jedes Kind ist vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder in Kindertagespflege ärztlich zu untersuchen.

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22.09.2012

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Literatur im Internet zu § 4 KiTaG

Querverweise

Auf § 4 KiTaG verweisen folgende Vorschriften:
    KiTaG
      § 7 (Pädagogisches Personal und Zusatzkräfte)
      § 9 (Verwaltungsvorschriften, Orientierungsplan für Bildung und Erziehung)
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