vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 5
Elternbeirat

(1) Bei den Einrichtungen werden Elternbeiräte gebildet. Sie unterstützen die Erziehungsarbeit und stellen den Kontakt zum Elternhaus her.

(2) Elternbeiräte können sich örtlich und überörtlich sowie landesweit zu Gesamtelternbeiräten zusammenschließen.

Literatur im Internet zu § 5 KiTaG

Querverweise

Auf § 5 KiTaG verweisen folgende Vorschriften:
    KiTaG
      § 9 (Verwaltungsvorschriften)

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