Die Träger der Einrichtungen können Elternbeiträge so bemessen, dass der wirtschaftlichen Belastung durch den Besuch der Einrichtung sowie der Zahl der Kinder in der Familie angemessen Rechnung getragen wird. Für die Erhebung von Benutzungsgebühren durch kommunale Träger der Einrichtungen gelten an Stelle von Satz 1 die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes.
Literatur im Internet zu § 6 KiTaG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 6 KiTaG:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
- Benutzungsgebühren
- § 19 (Gebühren für die Benutzung von Kindergärten und Tageseinrichtungen) (zu § 6 S. 2)
Rechtsberatung
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