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§ 7
Pädagogisches Personal und Zusatzkräfte

(1) 1In den Einrichtungen sind die Kinder durch pädagogisch qualifizierte Fachkräfte zu betreuen, zu erziehen und zu bilden. 2Die Fachkräfte können durch weitere geeignete Personen (Zusatzkräfte) unterstützt werden.

(2) Fachkräfte in Einrichtungen sind:

1. staatlich anerkannte Erzieher und Erzieherinnen sowie staatlich anerkannte Erzieher und Erzieherinnen der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung;
2. staatlich anerkannte Kindheitspädagogen und Kindheitspädagoginnen von Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen oder sonstigen Hochschulen;
3. staatlich anerkannte Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen, Diplompädagogen und Diplompädagoginnen, Diplom-Erziehungswissenschaftler und Diplom-Erziehungswissenschaftlerinnen mit sozialpädagogischem Schwerpunkt sowie Bachelor-Absolventen und Bachelor-Absolventinnen dieser Fachrichtungen;
4. Personen mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, Grund- und Hauptschulen sowie Sonderschulen;
5. Personen mit einem Studienabschluss im pädagogischen, erziehungswissenschaftlichen oder psychologischen Bereich mit mindestens vier Semestern Pädagogik mit Schwerpunkt Kinder und Jugendliche oder Schwerpunkt Entwicklungspsychologie;
6. staatlich anerkannte Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen;
7. staatlich anerkannte Heilpädagogen und Heilpäda goginnen;
8. Personen mit einem Studienabschluss der Heilpädagogik;
9. staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger und Heilerziehungspflegerinnen sowie
10. nach einer Qualifizierung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie im Umfang von zusammen mindestens 25 Tagen, die auch berufsbegleitend durchgeführt werden kann, oder nach einem einjährigen betreuten Berufspraktikum
a) Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Krankengymnasten und Krankengymnastinnen, Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten und Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutinnen, Logopäden und Logopädinnen,
b) Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Hebammen, Entbindungspfleger, Haus- und Familienpfleger und Haus- und Familienpflegerinnen sowie Dorfhelfer und Dorfhelferinnen,
c) Fachlehrer und Fachlehrerinnen für musisch-technische Fächer,
d) Personen, die die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder Grund- und Hauptschulen oder für das Lehramt an Sonderschulen erfolgreich bestanden haben.

(3) 1Eine Person, deren im Ausland erworbene Qualifikation von der zuständigen Stelle als gleichwertig mit einer Qualifikation nach Absatz 2 anerkannt wurde, gilt als Fachkraft nach Absatz 2 mit entsprechender inländischer Qualifikation. 2Zuständige Stelle ist, soweit spezialgesetzlich nicht anders geregelt, das Regierungspräsidium Stuttgart.

(4) 1Als Fachkräfte im Sinne des § 1 Absatz 8 gelten auch Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, Erzieher und Erzieherinnen, Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen sowie Personen nach Absatz 2 Nummer 10 jeweils während der Qualifizierung oder des Berufspraktikums. 2Das Landesjugendamt kann darüber hinaus auf Antrag des jeweiligen Trägers ausnahmsweise weitere Personen als Fachkräfte zulassen, sofern sie nach Vorbildung und Erfahrung geeignet sind. 3Absatz 9 bleibt unberührt.

(5) 1Zusatzkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die auf Grund ihrer Qualifikation in anderen Feldern die pädagogische Arbeit in einer Einrichtung bereichern. 2Über die Eignung als Zusatzkraft entscheidet der jeweilige Träger der Einrichtung. 3Absatz 9 bleibt unberührt.

(6) 1Zur Leitung befugte Fachkräfte (Leitungskräfte) sind:

1. für die Leitung einer Einrichtung:
a) Fachkräfte nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und
b) sonstige Fachkräfte nach Absatz 2 mit einer mindestens zweijährigen Bewährung als Gruppenleitung und einer Fortbildung zur Vorbereitung auf Leitungsaufgaben im Umfang von mindestens 160 Stunden;
2. für die Leitung einer Gruppe:
a) Fachkräfte nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 8,
b) Fachkräfte nach Absatz 2 Nummer 7 und 9, die sich bei Vollzeitbeschäftigung über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr als Fachkraft bewährt haben,
c) Fachkräfte nach Absatz 2 Nummer 6 und 10, die sich bei Vollzeitbeschäftigung über einen Zeitraum von zwei Jahren als Fachkraft bewährt und eine mindestens 60 Stunden umfassende Fortbildung zur Bildung und Pädagogik in Kindertageseinrichtungen absolviert haben.

2Bei einer Teilzeitbeschäftigung verlängert sich der Zeitraum nach Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b und c entsprechend. 3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(7) 1Die Leitungskräfte haben die Aufgaben,

1. die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern;
2. die Erziehung und Bildung in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen;
3. die Eltern im Hinblick auf die Vereinbarung von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung zu unterstützen und
4. andere bei der Erfüllung der Aufgaben nach den Nummern 1 bis 3 mitwirkende Fach- und Zusatzkräfte anzuleiten.

2Die Leitung einer Tageseinrichtung im Sinne des § 1 Absatz 1, in der Kinder im Alter bis Schuleintritt in einer der in § 1 Absatz 1 der Kindertagesstättenverordnung genannten Gruppen gefördert werden, hat über die in Satz 1 genannten Aufgaben hinaus pädagogische Leitungsaufgaben nach den Maßgaben von § 1 Absatz 5 der Kindertagesstättenverordnung wahrzunehmen. 3Die übrigen Fachkräfte unterstützen die Leitungskräfte in der Gruppe.

(8) 1Fachkräfte im Sinne der Absätze 2 und 4 Satz 2 sowie Zusatzkräfte dürfen in Einrichtungen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet und die in Trägerschaft des Landes, eines Landkreises, einer Gemeinde, einer Verwaltungsgemeinschaft, eines Zweck- oder Regionalverbandes stehen, keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Trägers gegenüber Kindern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden in Einrichtungen, auf die dieser Absatz Anwendung findet, zu gefährden oder zu stören. 2Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Kindern oder Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Fachkraft oder eine andere Betreuungs- und Erziehungsperson gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung der Menschen nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. 3Die Wahrnehmung des Auftrags nach Artikel 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg zur Erziehung der Jugend im Geiste der christlichen Nächstenliebe und zur Brüderlichkeit aller Menschen und die entsprechende Darstellung derartiger Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1.

(9) 1Die Einstellung einer Fachkraft im Sinne der Absätze 2 und 4 Satz 2 sowie Zusatzkräfte in Einrichtungen nach Absatz 8 Satz 1 setzt als persönliches Eignungsmerkmal voraus, dass sie die Gewähr für die Einhaltung des Absatzes 8 während der gesamten Dauer ihres Arbeitsverhältnisses bietet. 2Die Einstellung bei einer Einrichtung eines öffentlichen oder privaten Trägers setzt ferner voraus, dass sie über die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt.

(10) Für die Ableistung eines Praktikums zur Ausbildung als Fachkraft kann im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme von Absatz 8 vorgesehen werden, soweit die Ausübung der Grundrechte es zwingend erfordert und zwingende öffentliche Interessen an der Wahrung der amtlichen Neutralität und des Friedens in der Einrichtung nicht entgegenstehen.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung vom 04.07.2023 (GBl. S. 258), in Kraft getreten am 02.08.2023.

Rechtsprechung zu § 7 KiTaG

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