(1) 1Vorbehaltlich spezialgesetzlicher Regelungen dürfen Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Dienstleisterin oder Dienstleister im Sinne des Artikels 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich die Tätigkeit einer Fachkraft nach § 7 Absatz 2 ausüben, wenn
2Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. 3In die Beurteilung sind die Dauer, die Häufigkeit, die regelmäßige Wiederkehr und die Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Staatsangehörige aus Drittstaaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
(3) 1Wer Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 erbringen will, hat dies dem Regierungspräsidium Stuttgart vorher schriftlich oder elektronisch zu melden. 2Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen. 3Bei der erstmaligen Meldung hat die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen:
4Bei einer wiederholten Dienstleistung sind wesentliche Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation mitzuteilen und nachzuweisen. 5Über Sätze 1 bis 4 hinaus bestehende Melde- und Nachweispflichten, insbesondere aus dem Kinder- und Jugendhilferecht, die sich aus der Dienstleistungserbringung ergeben, bleiben unberührt.
(4) Das Regierungspräsidium Stuttgart ist berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
(5) 1Das Regierungspräsidium Stuttgart prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis. 2Hierfür gelten §§ 9 und 12 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Baden-Württemberg entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters und den Qualifikationen, die nach § 7 Absatz 2 zur Tätigkeit als Fachkraft in einer Kindertagesstätte berechtigen, Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit gefährdet wäre. 3Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.
(6) 1Das Regierungspräsidium Stuttgart teilt der Dienstleisterin oder dem Dienstleister in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Unterlagen mit. 2Ist eine Entscheidung innerhalb eines Monats nicht möglich, unterrichtet es die Dienstleisterin oder den Dienstleister innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen über die Gründe der Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. 3Stellt das Regierungspräsidium fest, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister zusätzlich zu den vorgelegten Nachweisen über seine Qualifikation Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen hat, gibt es ihm so rechtzeitig Gelegenheit für diesen Nachweis, dass die Dienstleistung innerhalb eines Monats nach Zustellung der nach Satz 1 getroffenen Entscheidung erfolgen kann.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Formerfordernisse vom 11.02.2020 (GBl. S. 37), in Kraft getreten am 01.03.2020.
vorschriften, Orientierungsplan für Bildung und Erziehung § 10Übergangsregelung zu §§ 8 Abs. 4 und 8a Abs. 2 und 3