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Kostenausgleich für gemeindeübergreifende Einrichtungen in der Trägerschaft der Gemeinden

§ 8 Abs. 2, 3 und 5 gilt für Einrichtungen in der Trägerschaft von Gemeinden entsprechend, soweit die Standortgemeinde und die Wohnsitzgemeinde nichts Abweichendes vereinbaren. Für Einrichtungen in der Trägerschaft von Zweckverbänden gilt § 8 Abs. 2, 3 und 5 nur für Wohnsitzgemeinden, die nicht Mitglied des Zweckverbands sind.

Literatur im Internet zu § 8a KiTaG

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