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§ 2 - Kommunalträger-Zulassungsverordnung (KomtrZV)

V. v. 24.09.2004 BGBl. I S. 2349; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1349
Geltung ab 28.09.2004; FNA: 860-2-1 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



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Frühere Fassungen von § 2 KomtrZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2010 (08.12.2010)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung
vom 01.12.2010 BGBl. I S. 1758

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 KomtrZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KomtrZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KomtrZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung
V. v. 01.12.2010 BGBl. I S. 1758
Artikel 1 KomtrZVÄndV
... 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 2. In § 2 wird Satz 2 aufgehoben. 3. Die Anlage wird wie folgt ...