Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35) |
| 1. Geltungsbereich, elektronisches Dokument (§§ 1 - 1a) |
(1) In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Dies gilt auch für Verfahren über eine Beschwerde, die mit diesen Angelegenheiten im Zusammenhang steht.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.
Rechtsprechung zu § 1 KostO
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 1 KostO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1 KostO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1 KostO:
- KostO
- Gerichtskosten
- Allgemeine Vorschriften
- Der Kostenanspruch
- § 14 (Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde) (zu § 1 S. 2)
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Grundstücksrecht
- § 28 S. 1 (Kosten) (zu §§ 1 ff)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 28 V (Gewahrsam) (zu §§ 1 ff)
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