Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35) |
| 4. Vorauszahlung und Sicherstellung (§§ 8 - 10) |
(1) Ausfertigungen, Ablichtungen, Ausdrucke sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlaß des Geschäfts eingereicht sind, können zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind.
(2) Von der Zurückbehaltung ist abzusehen,
| 1. | wenn der Eingang der Kosten mit Sicherheit zu erwarten ist; | |
| 2. | wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Verzögerung der Herausgabe einem Beteiligten einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde, und nicht anzunehmen ist, daß die Kosten entzogen werden sollen; | |
| 3. | wenn das Schriftstück nicht vom Kostenschuldner, sondern von einem Dritten eingereicht ist, dem gegenüber die Zurückbehaltung eine unbillige Härte wäre. |
(3) § 14 Abs. 2 bis 10 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 10 KostO
10 Entscheidungen zu § 10 KostO in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 26.10.1998 - 3 Wx 391/98
Beschwerdeberechtigung des Notars, Zurückbehaltungsrecht wegen Gebührenansprüche
- OLG Naumburg, 29.01.2003 - 1 U 71/02
Notarrecht - Einreichungspflicht des Notars für Eintragungsantrag
- LG Arnsberg, 23.08.2005 - 2 T 28/05
- OLG Köln, 18.09.2009 - 2 Wx 78/09
- OLG Frankfurt, 23.04.1998 - 20 W 139/95
Zurückbehaltungsrecht wegen Gebührenansprüchen
- LG Chemnitz, 19.11.2005 - 3 T 868/05
Kein Zurückbehaltungsrecht des Notars wegen Gebührenforderung für Urkundsvollzug ...
- LG Stuttgart, 11.08.2004 - 2 T 286/03
Kostenhaftung des Verkäufers; Zurückbehaltungsrecht des Notars für Einreichung ...
- VG Arnsberg, 17.10.2005 - 13 K 2950/04
- VG Aachen, 02.02.2001 - 7 K 348/97
- BGH, 12.07.1951 - IV ZB 5/51
Begriff der öffentlichen Behörde; Zuständigkeit der Gerichte der Freiwilligen ...
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