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Gesetzesstand: 13. November 2008
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Übersicht KostO
...
§ 101
Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen
§ 102
Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen
§ 103
Gemeinsame Vorschriften zu den §§ 101, 102
§ 104
Sicherung des Nachlasses
§ 105
Ermittlung des Erben
§ 106
Nachlaß-
pflegschaften, Gesamtgutsverwaltung
§ 106a
Stundung des Pflichtteilsanspruchs
§ 107
Erbschein
§ 107a
Erbscheine für bestimmte Zwecke
§ 108
Einziehung des Erbscheins
§ 109
Andere Zeugnisse
§ 110
Feststellung des Erbrechts des Fiskus
§ 111
Beschränkte Zeugnisse, Bescheinigungen
§ 112
Erklärungen gegenüber dem Nachlaßgericht
§ 113
Testaments-
vollstrecker
§ 114
Nachlaßinventar, Fristbestimmungen
§ 115
Gebührenfreie Erledigung in den Fällen der §§ 112 bis 114
§ 116
Gerichtliche Vermittlung der Auseinandersetzung
§ 117
(aufgehoben)
...
Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§
1
-
139
)
Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§
36
-
135
)
5. Nachlaß- und Teilungssachen (§§
101
-
117
)
§ 102
Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen
Für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben.
Literatur im Internet zu § 102 KostO
Fügen Sie einen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 102 KostO verweisen folgende Vorschriften:
KostO
Gerichtskosten
Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Nachlaß- und Teilungssachen
§
103
(Gemeinsame Vorschriften zu den §§ 101, 102)
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