Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135)   
   5. Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 101 - 117)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 105
Ermittlung des Erben

Für die Ermittlung von Erben wird auch dann, wenn sie nach landesgesetzlichen Vorschriften von Amts wegen stattfindet, keine Gebühr erhoben.

Literatur im Internet zu § 105 KostO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 105 KostO:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
            § 1964 (Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung)

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