Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
| 5. Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 101 - 117) |
(1) Für Entscheidungen über die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs wird die volle Gebühr erhoben.
(2) Der Geschäftswert ist nach § 30 zu bestimmen.
Literatur im Internet zu § 106a KostO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 106a KostO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Pflichtteil
- § 2331a (Stundung)
Rechtsberatung
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