Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135)   
   5. Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 101 - 117)   
§ 106a
Stundung des Pflichtteilsanspruchs

(1) Für Entscheidungen über die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs wird die volle Gebühr erhoben.

(2) Der Geschäftswert ist nach § 30 zu bestimmen.

Literatur im Internet zu § 106a KostO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 106a KostO:

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