Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
| 5. Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 101 - 117) |
(1) Für die Erteilung eines Erbscheins, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, wird die volle Gebühr erhoben. Für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung wird daneben die Gebühr des § 49 besonders erhoben; sie wird beim Nachlaßgericht angesetzt, auch wenn die Erklärung von einem anderen Gericht aufgenommen ist.
(2) Maßgebend ist der Wert des nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten verbleibenden reinen Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls; bei einem zum Nachlaß gehörenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb mit Hofstelle findet § 19 Abs. 4 und 5 Anwendung. Wird der Erbschein nur über das Erbrecht eines Miterben erteilt, so bestimmt sich der Wert nach dessen Erbteil. Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Werts außer Betracht.
(3) Wird dem Nachlaßgericht glaubhaft gemacht, daß der Erbschein nur zur Verfügung über Grundstücke oder im Grundbuch eingetragene Rechte oder zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs gebraucht wird, so werden die in Absatz 1 genannten Gebühren nur nach dem Wert der im Grundbuch des Grundbuchamts eingetragenen Grundstücke und Rechte berechnet, über die auf Grund des Erbscheins verfügt werden kann; bei einem zum Nachlaß gehörenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb mit Hofstelle findet § 19 Abs. 4 und 5 Anwendung. Wird der Erbschein für mehrere Grundbuchämter benötigt, so ist der Gesamtwert der in den Grundbüchern eingetragenen Grundstücke und Rechte maßgebend. Sind die Grundstücke und Rechte mit dinglichen Rechten belastet, so werden diese bei der Wertberechnung abgezogen.
(4) Die Vorschriften des Absatzes 3 gelten entsprechend, wenn dem Nachlaßgericht glaubhaft gemacht wird, daß der Erbschein nur zur Verfügung über eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke oder im Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragene Rechte oder zur Berichtigung dieser Register gebraucht wird.
Rechtsprechung zu § 107 KostO
204 Entscheidungen zu § 107 KostO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Stuttgart, 16.03.2004 - 8 W 155/03
Erbscheinsgebühr: Gemeinschaftsrechtskonforme Gerichtsgebühr für einen für die ...
- OLG Hamm, 03.07.1990 - 15 W 493/89
- OLG Frankfurt, 22.10.2002 - 20 W 391/02
Kostenansatzverfahren: Bindung an die einer Erbscheinserteilung zu Grunde ...
- LG Duisburg, 18.04.2007 - 11 T 47/07
- OLG Düsseldorf, 22.01.2004 - 10 W 108/03
Kosten für die Erteilung eines Erbscheins zum Zwecke der Zwangsvollstreckung
- BayObLG, 14.05.1987 - BReg. 3 Z 131/86
Ermittlung des Reinnachlasswertes gemäß § 107 Abs. 2 S. 1 KostO
- BayObLG, 26.10.2001 - 3Z BR 95/01
Verfassungsmäßigkeit der Wertgebühren in Nachlasssachen - Bewertung eines zum ...
- OLG Frankfurt, 13.02.2003 - 20 W 35/02
Wertfestsetzung im Erbscheinserteilungsverfahren: Berücksichtigung der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 13.02.2003 - 20 W 35/03
Berücksichtigung der Erbschaftsteuer bei der Ermittlung des Geschäftswertes für ...
- OLG Frankfurt, 13.02.2003 - 20 W 35/03
- OLG Köln, 07.05.2001 - 2 Wx 6/01
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Querverweise
- KostO
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 49 (Eide, eidesstattliche Versicherungen, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Augenscheinseinnahmen)
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