Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
| 5. Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 101 - 117) |
(1) Wird ein Erbschein für einen bestimmten Zweck gebührenfrei oder zu ermäßigten Gebühren erteilt, so werden die in § 107 Abs. 1 genannten Gebühren nacherhoben, wenn von dem Erbschein zu einem anderen Zweck Gebrauch gemacht wird.
(2) Wird der Erbschein für ein gerichtliches oder behördliches Verfahren benötigt, so ist die Ausfertigung des Erbscheins dem Gericht oder der Behörde zur Aufbewahrung bei den Akten zu übersenden. Wird eine Ausfertigung, eine Ablichtung oder ein Ausdruck des Erbscheins auch für andere Zwecke erteilt oder nimmt der Antragsteller bei der Erledigung einer anderen Angelegenheit auf die Akten Bezug, in denen sich der Erbschein befindet, so hat der Antragsteller die in § 107 Abs. 1 genannten Gebühren nach dem in § 107 Abs. 2 bezeichneten Wert nachzuentrichten; die Frist des § 15 Abs. 1 beginnt erst mit der Erteilung der Ausfertigung, der Ablichtung oder des Ausdrucks oder mit der Bezugnahme auf die Akten. In den Fällen des Satzes 2 hat das Nachlaßgericht die Stelle zu benachrichtigen, welche die nach § 2356 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderliche eidesstattliche Versicherung beurkundet hat.
Rechtsprechung zu § 107a KostO
8 Entscheidungen zu § 107a KostO in unserer Datenbank:
- LG Duisburg, 18.04.2007 - 11 T 47/07
- OLG Düsseldorf, 22.01.2004 - 10 W 108/03
Kosten für die Erteilung eines Erbscheins zum Zwecke der Zwangsvollstreckung
- OLG Saarbrücken, 08.11.2011 - 5 W 224/11
- LG Aachen, 25.01.2006 - 7 T 132/05
- KG, 22.04.2008 - 1 VA 16/06
Herausgabe einer Hinterlegungsmasse: Pflicht zur Vorlage eines Erbscheins zum ...
- OLG Stuttgart, 16.03.2004 - 8 W 155/03
Erbscheinsgebühr: Gemeinschaftsrechtskonforme Gerichtsgebühr für einen für die ...
- BayObLG, 26.10.2001 - 3Z BR 95/01
Verfassungsmäßigkeit der Wertgebühren in Nachlasssachen - Bewertung eines zum ...
- OLG Köln, 12.08.1996 - 2 Wx 29/96
Örtliche Zuständigkeit der Nachlaßgerichte für die Erteilung von Ausfertigungen ...
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