Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
| 5. Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 101 - 117) |
(1) Die Vorschriften über den Erbschein gelten entsprechend
| 1. | für das Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; an Stelle des Nachlasses tritt der halbe Wert des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft; | |
| 2. | für das erste Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers; für jedes weitere Zeugnis wird ein Viertel der vollen Gebühr erhoben. Der Wert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2. |
(2) Absatz 1 findet auf Zeugnisse für Samtgutsverwalter, auf Besitzbescheinigungen und ähnliche Zeugnisse des Nachlaßgerichts entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 109 KostO
8 Entscheidungen zu § 109 KostO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 03.07.1990 - 15 W 493/89
- OLG Köln, 07.05.2001 - 2 Wx 6/01
Notarrecht und Verfahrensrecht; Festsetzung des Geschäftswertes im ...
- BayObLG, 27.11.1990 - BReg. 1a Z 4/89
- OLG Frankfurt, 13.04.2004 - 20 W 55/03
Beschwerdewertfestsetzung in einer Nachlasssache: Beschwerde des ...
- BayObLG, 20.07.1990 - 1a Z 34/90
- OLG Köln, 16.11.2010 - 2 Wx 153/10
Anspruch des Testamentsvollstreckers auf Erteilung eines Zeugnisses
- OLG Celle, 27.11.2003 - 6 W 64/03
Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung, deren Wirksamkeit vom Willen eines ...
- OLG Zweibrücken, 06.10.1997 - 3 W 166/97
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