Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
| 5. Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 101 - 117) |
(1) Die Mindestgebühr (§ 33) wird erhoben
| 1. | für die Zeugnisse nach §§ 36, 37 der Grundbuchordnung und § 42 der Schiffsregisterordnung; | |
| 2. | für die nach den Staatsschuldbuchgesetzen erforderlichen Bescheinigungen, daß ein Rechtsnachfolger von Todes wegen, ein die Gütergemeinschaft fortsetzender Ehegatte oder ein Testamentsvollstrecker über die Buchforderung verfügen kann. |
(2) Für die in dem Verfahren abgegebene eidesstattliche Versicherung wird die Gebühr des § 49 besonders erhoben.
(3) § 107a gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 111 KostO
2 Entscheidungen zu § 111 KostO in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 26.05.2005 - 14 Wx11/04
- OLG Karlsruhe, 26.04.2005 - 14 Wx 11/04
Grundbuchmäßiger Vollzug einer Teilerbauseinandersetzung bezüglich ...
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