Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135)   
   5. Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 101 - 117)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 114
Nachlaßinventar, Fristbestimmungen

Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben

1. für die Entgegennahme eines Nachlaßinventars, für die Bestimmung einer Inventarfrist oder einer neuen Inventarfrist und für die Verlängerung der Inventarfrist, einschließlich der Anordnung wegen Aufnahme des Inventars durch einen Notar oder einen sonstigen zuständigen Beamten; maßgebend ist der Wert des Nachlasses nach Abzug der Schulden;
2. für die Fristbestimmungen nach §§ 2151, 2153 bis 2155, 2192, 2193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Literatur im Internet zu § 114 KostO

Querverweise

Auf § 114 KostO verweisen folgende Vorschriften:
    KostO
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Nachlaß- und Teilungssachen
            § 115 (Gebührenfreie Erledigung in den Fällen der §§ 112 bis 114)

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