Die Kostenordnung ist mit Wirkung vom 01.08.2013 aufgehoben worden. Siehe nun Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135)   
   6. Sonstige Angelegenheiten (§§ 118 - 128e)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 118
Genehmigung und Beaufsichtigung von Stiftungen

(1) Für die Genehmigung einer Familienstiftung wird die volle Gebühr erhoben.

(2) 1Für die Aufsicht über Stiftungen oder deren Verwaltung wird für jedes angefangene Kalenderjahr die volle Gebühr erhoben. 2Die Gebühr wird zu Beginn jedes Zeitabschnitts im voraus fällig. 3Sie kann in einfach liegenden Fällen nach Ermessen des Gerichts bis auf ein Viertel der vollen Gebühr ermäßigt werden.

(3) Die Gebühr bestimmt sich nach dem Wert des Stiftungsvermögens nach Abzug der Schulden.

Rechtsprechung zu § 118 KostO

2 Entscheidungen zu § 118 KostO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 118 KostO:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Rechtsfähige Stiftungen
              § 80 I (Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung) (zu § 118 I)
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