Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135)   
   6. Sonstige Angelegenheiten (§§ 118 - 128e)   
§ 119
Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmitteln

(1) In einem Verfahren nach den §§ 389 bis 392 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird für jede

1. Festsetzung von Zwangs- oder Ordnungsgeld,
2. Verwerfung des Einspruchs und
3. Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde oder der Rechtsbeschwerde jeweils eine Gebühr von 100 Euro erhoben. Die Gebühr darf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgelds nicht übersteigen.

(2) Für jede Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben.

(3) Absatz 2 gilt nicht für die Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmitteln gegen Beteiligte im Falle des § 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie gegen Zeugen und Sachverständige.

Rechtsprechung zu § 119 KostO

31 Entscheidungen zu § 119 KostO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 119 KostO

Querverweise

Auf § 119 KostO verweisen folgende Vorschriften:
    KostO
      Gerichtskosten
        Allgemeine Vorschriften
          Der Kostenanspruch
            § 14 (Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde)

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