Die Kostenordnung ist mit Wirkung vom 01.08.2013 aufgehoben worden. Siehe nun Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135)   
   6. Sonstige Angelegenheiten (§§ 118 - 128e)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 119
Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmitteln

(1) 1In einem Verfahren nach den §§ 389 bis 392 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird für jede

1. Festsetzung von Zwangs- oder Ordnungsgeld,
2. Verwerfung des Einspruchs und
3. Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde oder der Rechtsbeschwerde

jeweils eine Gebühr von 100 Euro erhoben. 2Die Gebühr darf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgelds nicht übersteigen.

(2) Für jede Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben.

(3) Absatz 2 gilt nicht für die Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmitteln gegen Beteiligte im Falle des § 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie gegen Zeugen und Sachverständige.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586), in Kraft getreten am 01.09.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)17.12.2008BGBl. I S. 2586

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