Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35) |
| 5. Kostenbefreiungen (§§ 11 - 13) |
(1) Die persönliche Gebührenfreiheit steht der Inanspruchnahme für die Gebühren nicht entgegen, wenn die Haftung auf der Vorschrift des § 3 Nr. 3 (Haftung nach bürgerlichem Recht) beruht, oder wenn der Kostenschuldner als Erbe nach § 6 oder als Anteilsberechtigter nach § 116 Abs. 6 für die Kosten haftet.
(2) Die Gebührenfreiheit entbindet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen.
Rechtsprechung zu § 12 KostO
5 Entscheidungen zu § 12 KostO in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 23.10.2001 - 5 WF 78/01
Geschäftswert eines isolierten Verfahrens zur Regelung des Umgangsrechts
- OLG Zweibrücken, 02.10.2003 - 6 UF 107/03
Anordnung der Rückführung eines Kindes nach Israel
- OLG Zweibrücken, 05.06.2002 - 3 W 45/02
Zur Bestimmung des Geschäftswerts eines selbständigen Verfahrens zur Regelung des ...
- OLG Zweibrücken, 17.07.2002 - 2 WF 45/02
Geschäftswert für ein selbständiges Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts
- OLG Frankfurt, 06.02.2001 - 2 WF 42/01
Gebührenrecht, Angelegenheit, dieselbe
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