Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
| 6. Sonstige Angelegenheiten (§§ 118 - 128e) |
Soweit nicht in diesem Gesetz oder in sonstigen bundesrechtlichen Vorschriften ein anderes bestimmt ist, wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben für die Erledigung der im Bürgerlichen Gesetzbuch in dem Titel "Juristische Personen", im Handelsgesetzbuch, im Aktiengesetz, im Genossenschaftsgesetz oder im Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, den Gerichten zugewiesenen Angelegenheiten (Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Liquidatoren, Bestellung und Abberufung von Abschlußprüfern und Prüfern, Ermächtigung zur Berufung einer Hauptversammlung oder Generalversammlung oder zur Einsicht von Büchern) sowie für Entscheidungen und Anordnungen ähnlicher Art.
Rechtsprechung zu § 121 KostO
7 Entscheidungen zu § 121 KostO in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 03.01.2001 - 11 Wx 67/00
Externer Gründungsprüfer - Gebühr für gerichtliche Bestellung
- KG, 22.05.2012 - 12 W 38/12
- OLG Frankfurt, 28.02.2008 - 20 W 469/07
Geschäftswert: gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Eigentümers zur ...
- OLG Zweibrücken, 02.10.2006 - HRB 1087 AG Kaiserslautern
- OLG Zweibrücken, 02.10.2006 - 3 W 178/06
Geschäftswert für die Bestellung des Abschlussprüfers durch das Registergericht
- BayObLG, 12.12.2001 - 3Z BR 397/00
Hauptsacheerledigung im Verfahren auf gerichtliche Bestellung eines anderen ...
- BayObLG, 04.07.1996 - 3Z BR 66/96
Geschäftswert für die Bestellung eines Prüfers im Rahmen der Kapitalerhöhung ...
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