Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
6. Sonstige Angelegenheiten (§§ 118 - 128e) |
(1) 1Für die Bestellung eines Dispacheurs, einschließlich der Bestimmung seiner Vergütung, und für die Entscheidung über seine Verpflichtung zu der von ihm abgelehnten Aufmachung der Dispache wird insgesamt die volle Gebühr erhoben. 2Maßgebend für die Gebühr ist der Betrag des Havarieschadens und, wenn der Wert des Geretteten an Schiff, Fracht und Ladung geringer ist, dieser geringere Wert.
(2) 1Für die Verhandlung über die Dispache, einschließlich der Bestätigung, wird ebenfalls die volle Gebühr erhoben. 2Maßgebend ist die Summe der Anteile, die die an der Verhandlung Beteiligten an dem Schaden zu tragen haben. 3Wird die Dispache bestätigt, so haften die an dem Verfahren Beteiligten für die Kosten als Gesamtschuldner.
beschaffung für landwirtschaftliche Pächter § 127Personenstands-
angelegenheiten § 128Todeserklärung und Feststellung der Todeszeit § 128aÄnderung der Vornamen und Feststellung der Geschlechts-
zugehörigkeit in besonderen Fällen § 128bUnterbringungssachen § 128cFreiheits-
entziehungssachen § 128dAufgebotsverfahren § 128eAnordnungen über die Verwendung von Verkehrsdaten
Rechtsprechung zu § 123 KostO
50 Entscheidungen zu § 123 KostO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 07.12.1954 - I C 34.53
Rechtsmittel
- BayObLG, 09.10.1986 - FK 1/86
Änderung und Aufhebung von Schutzmaßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
- BGH, 15.01.1952 - IV ZB 87/51
Wertpapierbereinigung. "Oder"-Depot
- BGH, 07.07.1955 - V ZB 4/55
Unbedenklichkeitsbescheinigung für Grundbuch
- BGH, 30.11.1955 - IV ZB 90/55
Keine Anschlußbeschwerde nach FGG
- BGH, 07.01.1957 - II ZB 23/56
Rechtsmittel
- BGH, 11.10.1957 - V ZB 25/57
Rechtsmittel
- BGH, 26.04.1957 - V ZB 44/56
Rechtsmittel
- BGH, 10.01.1957 - II ZB 14/56
Rechtsmittel
- BGH, 09.03.1956 - V ZB 58/55
Rechtsmittel
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 123 KostO:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Allgemeine Vorschriften
- 5. Kostenbefreiungen
- § 13 (Gebührenfreiheit für einzelne Gesamtschuldner) (zu § 123 II 3)