Die Kostenordnung ist mit Wirkung vom 01.08.2013 aufgehoben worden. Siehe nun Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135)   
   6. Sonstige Angelegenheiten (§§ 118 - 128e)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 123
Dispache

(1) 1Für die Bestellung eines Dispacheurs, einschließlich der Bestimmung seiner Vergütung, und für die Entscheidung über seine Verpflichtung zu der von ihm abgelehnten Aufmachung der Dispache wird insgesamt die volle Gebühr erhoben. 2Maßgebend für die Gebühr ist der Betrag des Havarieschadens und, wenn der Wert des Geretteten an Schiff, Fracht und Ladung geringer ist, dieser geringere Wert.

(2) 1Für die Verhandlung über die Dispache, einschließlich der Bestätigung, wird ebenfalls die volle Gebühr erhoben. 2Maßgebend ist die Summe der Anteile, die die an der Verhandlung Beteiligten an dem Schaden zu tragen haben. 3Wird die Dispache bestätigt, so haften die an dem Verfahren Beteiligten für die Kosten als Gesamtschuldner.

Rechtsprechung zu § 123 KostO

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 123 KostO:

    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Allgemeine Vorschriften
          5. Kostenbefreiungen
            § 13 (Gebührenfreiheit für einzelne Gesamtschuldner) (zu § 123 II 3)
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