Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
| 6. Sonstige Angelegenheiten (§§ 118 - 128b) |
(1) Das Doppelte der vollen Gebühr wird erhoben für
| a) | die Todeserklärung, | |
| b) | die Feststellung der Todeszeit, | |
| c) | die Aufhebung oder Änderung der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit. |
(2) Wird ein Aufgebotsverfahren in ein Verfahren zur Feststellung der Todeszeit übergeleitet, so ist es für die Gebührenberechnung als ein einheitliches Verfahren zu behandeln.
(3) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.
Literatur im Internet zu § 128 KostO
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