Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
| 6. Sonstige Angelegenheiten (§§ 118 - 128e) |
(1) In Freiheitsentziehungssachen (§ 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wird für die Entscheidung, die eine Freiheitsentziehung oder ihre Fortdauer anordnet oder einen nicht vom Untergebrachten selbst gestellten Antrag, die Freiheitsentziehung aufzuheben, zurückweist, die volle Gebühr erhoben.
(2) Der Wert ist nach § 30 Abs. 2 zu bestimmen.
(3) Schuldner der Gerichtskosten sind, wenn diese nicht einem Anderen auferlegt worden sind, der Betroffene und im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht die zu seinem Unterhalt Verpflichteten. Von der Verwaltungsbehörde werden Gebühren nicht erhoben.
(4) Kostenvorschüsse werden nicht erhoben. Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren.
Rechtsprechung zu § 128c KostO
- 76 Entscheidungen zu § 128c KostO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 128c KostO
- § 128c KostO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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