Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
| 6. Sonstige Angelegenheiten (§§ 118 - 128c) |
(1) Eine Gebühr von 200 Euro wird erhoben für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach
| 1. | § 140b Abs. 9 des Patentgesetzes, | |
| 2. | § 24b Abs. 9 des Gebrauchsmustergesetzes, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, | |
| 3. | § 19 Abs. 9 des Markengesetzes, | |
| 4. | § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes, | |
| 5. | § 46 Abs. 9 des Geschmacksmustergesetzes, | |
| 6. | § 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes. |
(2) Wird der Antrag zurückgenommen, bevor über ihn eine Entscheidung ergangen ist, wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben.
(3) § 130 Abs. 5 gilt entsprechend.
Gesetzesmaterialien zu § 128c KostO
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7.7.2008, in Kraft getreten am 1.9.2008:
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 20.06.2007 (via Bundestag)
Literatur im Internet zu § 128c KostO
Querverweise
Rechtsberatung
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