Die Kostenordnung ist mit Wirkung vom 01.08.2013 aufgehoben worden. Siehe nun Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35) |
5. Kostenbefreiungen (§§ 11 - 13) |
Außer Kraft
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Rechtsprechung zu § 13 KostO
52 Entscheidungen zu § 13 KostO in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 29.03.2006 - 14 Wx 12/05
Notarkosten: Veranlasser als Gebührenschuldner; Erstreckung der ...
- KG, 07.03.2007 - 1 W 43/05
Selbständiges Beweisverfahren: Kostenverteilung bei Betreiben des Verfahrens ...
- OLG Brandenburg, 29.11.2005 - 6 W 162/05
Gerichtskosten: Kostenbefreiung eines von mehreren gesamtschuldnerisch haftenden ...
- OLG Köln, 25.02.1998 - 2 Wx 2/98
Ersatz der Kosten für die Eintragung einer Hypothek in das Grundbuch; Vermutung ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 14.07.1952 - IV ZB 56/52
Keine Vorlegung von Kostenbeschwerden
- VK Sachsen, 10.04.2007 - 1/SVK/020-07
Aufhebung des Vergabeverfahrens
- OLG Zweibrücken, 03.09.2002 - 3 W 159/02
Grundbucheintragung: Gebührenpflicht des nichtbefreiten Gesamtschuldners
- OLG Köln, 15.04.2005 - 2 Wx 2/05
Rücknahme des Rechtsmittels nach Erlass der Beschwerdeentscheidung; Wegfall der ...
- BGH, 06.10.1960 - VII ZB 14/60
Kostenfestsetzung nach § 13a Abs. 2 FGG
Querverweise
Auf § 13 KostO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Kosten der Notare
- § 143 (Nichtanwendung des Ersten Teils)