Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35)   
   5. Kostenbefreiungen (§§ 11 - 13)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 13
Gebührenfreiheit für einzelne Gesamtschuldner

Wenn einzelnen von mehreren Gesamtschuldnern Gebührenfreiheit zusteht, so vermindert sich der Gesamtbetrag der Gebühren um den Betrag, den die befreiten Beteiligten an die Nichtbefreiten auf Grund gesetzlicher Vorschrift zu erstatten hätten.

Rechtsprechung zu § 13 KostO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 13 KostO

Querverweise

Auf § 13 KostO verweisen folgende Vorschriften:
    KostO
      Kosten der Notare
        § 143 (Nichtanwendung des Ersten Teils)
Redaktionelle Querverweise zu § 13 KostO:
    KostO
      Gerichtskosten
        Allgemeine Vorschriften
          Kostenschuldner
            § 5 (Mehrere Kostenschuldner)
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Nachlaß- und Teilungssachen
            § 116 VI (Gerichtliche Vermittlung der Auseinandersetzung)
          Sonstige Angelegenheiten
            § 123 II 3 (Dispache)

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